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Nehmen Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung auf und stellt sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils dar, sind die Auszubildenden nicht im Sinne des Gesetzes als "bei den Eltern wohnend" anzusehen, weshalb ihnen ein höherer Unterkunftsbedarf zusteht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die als Studentin Ausbildungsförderung erhält, streitet mit dem beklagten Studierendenwerk darüber, ob ihr der höhere Unterkunftsbedarf zusteht, der daran geknüpft ist, dass der
Die Revision der Klägerin zum Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zwar trifft die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu und entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Wohnen "bei den Eltern" im Sinne des Gesetzes grundsätzlich schon dann vorliegt, wenn
Es ist jedoch geboten, eine Ausnahme von dieser Typisierung zu machen, wenn
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25100
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