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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.2012
BVerwG 5 C 10.11 -

Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind bei Wohngeldberechnung als Einkommen zu berücksichtigen

Der Einkommensteuer unterfallende Einkünfte sind bei Berechnung von Wohngeld anzurechnen

Bei der Berechnung, ob und wie viel Wohngeld einem Antragsteller zusteht, sind dessen Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld erzielt wurden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von 698 Euro erhält, beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Wohngeld. Diese lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in Höhe von 107.500 Euro erhalten habe.

Schmerzensgeld selbst findet bei Berechnung von Wohngeld weder als Einkommen noch als Vermögen Berücksichtigung

Der hiergegen erhobenen Klage haben das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Das Schmerzensgeld sei bei der Berechnung von Wohngeld weder als Einkommen noch als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Anders verhalte es sich aber für die Zinserträge, die der Kläger aus der Anlage des Schmerzensgeldes auf einem Bankkonto erzielt und die er für das Jahr 2009 mit 2.400 Euro beziffert habe. Diese seien als sein Einkommen zu berücksichtigen. Deshalb stehe ihm ein geringerer Betrag an Wohngeld zu (nämlich 33 Euro monatlich), als er ohne Berücksichtigung der Zinserträge hätte beanspruchen können (nämlich 111 Euro monatlich).

Zinseinkünfte sind einkommensteuerpflichtig

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Wohngeld, weil die von ihm erzielten Zinseinkünfte mindernd zu berücksichtigen sind. Nach dem Wohngeldgesetz sind bei der Berechnung des Wohngeldes die der Einkommensteuer unterfallenden Einkünfte in Ansatz zu bringen. Danach ist das Schmerzensgeld als solches zu vernachlässigen, weil es nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Dies gilt jedoch nicht für Zinsen, die aus der Anlage von Schmerzensgeld erzielt werden. Diese sind nämlich einkommensteuerpflichtig.

Härtefallregelungen im Wohngeldrecht grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar

Auch der Zweck des Schmerzensgeldes rechtfertigt keine Privilegierung der Zinsen. Insbesondere wird der Kläger durch die Berücksichtigung der Zinsen nicht daran gehindert, frei über die Verwendung des Schmerzensgeldes zu verfügen. Auf Härtefallregelungen aus dem Recht der Grundsicherung und der Sozialhilfe kann sich der Kläger nicht berufen, weil diese im Wohngeldrecht grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 23.04.2009
    [Aktenzeichen: 4 A 29/09]
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 07.02.2010
    [Aktenzeichen: 4 LC 151/09]
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