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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2009
12 ZB 08.2959 -

Eigenes Vermögen führt nicht immer zur Versagung von Wohngeld

Wohngeld ist grundsätzlich unabhängig vom Vermögen

Eine Versagung des Wohngelds kommt in Betracht, wenn der Antragsteller über erhebliches eigenes Vermögen verfügt. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jüngst entschied, kommt es dabei auf den Einzelfall an, ob die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Schematische Wertgrenzen gibt es nicht. Die Rechtsprechung geht in der Regel erst ab etwa 60.000 Euro von einem wohngeldschädlichen Vermögen aus.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar mit zwei Kindern aus Bayreuth Wohngeld beantragt. Es erfüllte auch die Einkommensvoraussetzungen. Der Mann hatte jedoch ein Vermögen von 16.000 Euro. Für die Tochter waren Wertpapiere im Wert von 42.000 Euro angelegt. Die Ehefrau verfügte ferner über Kapitalvermögen von 35.000 Euro. Sie war zusätzlich Eigentümerin einer Eigentumswohnung im Wert von maximal 50.000 Euro, auf der wiederum Kreditverbindlichkeiten von 42.000 Euro lasteten. Die Wohngeldstelle der Stadt Bayreuth versagte daraufhin den Wohngeldanspruch. Sie war der Meinung, aus dem Vermögen könne ein familiengerechtes Wohnen auch ohne Wohngeld finanziert werden.

Verwaltungsgericht Bayreuth spricht Wohngeld zu

Anders beurteilte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Sachverhalt. Es entschied, dass den Klägern Wohngeld trotz ihres Vermögens zu gewähren war. Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 06. Februar 2009.

Wohngeld ist grundsätzlich unabhängig vom Vermögen

Im Wesentlichen führten die Gerichte aus, dass kein Familienmitglied Vermögen von mehr als 60.000 Euro besaß. Eine Zusammenrechnung finde nicht statt. Da Wohngeld - anders als andere Sozialleistungen - grundsätzlich unabhängig vom Vermögen gewährt werde, bestehe auch ein Anspruch. Da kein einzelnes Familienmitglied über mehr als 60.000 Euro verfüge und bei der Ehefrau die Kreditverpflichtungen abzuziehen seien, könne der Anspruch nicht versagt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

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