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Eine Versagung des Wohngelds kommt in Betracht, wenn der Antragsteller über erhebliches eigenes Vermögen verfügt. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jüngst entschied, kommt es dabei auf den Einzelfall an, ob die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Schematische Wertgrenzen gibt es nicht. Die Rechtsprechung geht in der Regel erst ab etwa 60.000 Euro von einem wohngeldschädlichen Vermögen aus.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar mit zwei Kindern aus Bayreuth Wohngeld beantragt. Es erfüllte auch die Einkommensvoraussetzungen. Der Mann hatte jedoch ein
Anders beurteilte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Sachverhalt. Es entschied, dass den Klägern Wohngeld trotz ihres Vermögens zu gewähren war. Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 06. Februar 2009.
Im Wesentlichen führten die Gerichte aus, dass kein Familienmitglied
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7586
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