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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.01.2011
VG 21 K 431.10 -

Bei vorhandenem Vermögen von 84.000 Euro besteht kein Anspruch auf Wohngeld

Begleichung der Mietzahlungen aus vorhandenem Vermögen zumutbar

Verfügt jemand über ein "erhebliches Vermögen" (hier: 84.000 Euro) ist ihm zumutbar, seine Mietbelastung aus diesem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Es besteht dann kein Anspruch auf Wohngeld. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Der 52 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte Ende 2009 beim Bezirksamt Mitte von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für die von ihm (und einer weiteren Person) bewohnte 105 qm große Mietwohnung beantragt, für die er eine anteilige Warmmiete von rund 460 Euro zahlte. Dabei gab er an, nahezu kein Einkommen zu haben und von seinem Kapitalvermögen zu leben, das er mit rund 55.000 Euro bezifferte. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil es von einem Kapitalvermögen von rund 70.000 Euro ausging und damit die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 60.000 Euro überschritten war. Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Wohngeldanspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“.

Vermögen des Antragsstellers überschreitet deutlich vorgeschriebene Vermögensgrenze

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinn der Ausschlussvorschrift verfüge. „Erhebliches Vermögen“ liege vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles dem Wohngeldantragsteller zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Hiervon könne in der Regel ausgegangen werden, wenn das verwertbare Vermögen die Freibeträge nach dem Vermögenssteuergesetz – an die der Gesetzgeber in seiner Begründung angeknüpft habe - übersteige. Da diese Freibeträge allerdings zuletzt 1993 festgelegt worden seien, seien sie inflationsbedingt anzupassen. Derzeit gelte daher eine Vermögensgrenze von rund 80.000 Euro. Das Vermögen des Klägers überschreite diese Grenze. Er verfüge nicht nur über ein Kapitalvermögen von rund 66.000 Euro, sondern auch über – gegenüber der Behörde nicht angegebene – Gesellschaftsanteile an einer GmbH im Wert von mindestens 18.000 Euro. Im Übrigen habe er auch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von rund 187.000 Euro und ein 10.000 qm großen Gewerbegrundstück verschwiegen. Dieses Grundstück habe der Kläger seinerzeit für umgerechnet rund 330.000 Euro erworben, und er habe nicht den Nachweis für seine Behauptung erbracht, dass es inzwischen „wohl keinerlei Wert mehr aufweise“.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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