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Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin sind rechtlich als Arzneimittel einzuordnen und bedürfen daher bei deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls importiert Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich um industriell aufbereitete standardisierte Extrakte aus Kräutern und Gewürzen, die zur Herstellung von Rezepturen bestimmt sind. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um
Das mit der Sprungrevision angerufene Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Arzneimittelrecht erfasst nicht nur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11229
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