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Das Bundesverwaltungsgericht hat in sieben Parallelverfahren die Revisionen von rheinland-pfälzischen Winzern und Kellereien zurückgewiesen, mit denen diese sich gegen ihre Heranziehung zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung für Wein gewandt hatten.
Der Deutsche Weinfonds, eine 1961 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, ist auf der Grundlage des Weingesetzes insbesondere mit der Aufgabe der Absatzförderung des deutschen Weins im In- und Ausland betraut. Er wird finanziert aus der strittigen Abgabe, deren Aufkommen jährlich rund 11 Millionen Euro beträgt. Die Abgabe wird erhoben von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen und von Kellereien, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllten
Die Kläger - drei Winzer und vier Kellereien – halten die Abgaben für verfassungswidrig und berufen sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009, mit denen das Gericht die der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) (siehe CMA-Entscheidung: BVerfG, Urteil v. 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 -) und dem Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zufließenden Abgaben für unzulässig und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt hat (siehe Entscheidung zur Forst- und Holzwirtschaft: BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - 2 BvR 743/01 -).
Die Klagen blieben, wie in den Vorinstanzen, auch im Revisionsverfahren ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entschieden, dass die Abgaben den in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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