wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011
BVerwG 3 C 32.10, BVerwG 3.11, BVerwG 4.11, BVerwG 5.11, BVerwG 6.11, BVerwG 10.11und BVerwG 3 C 11.11 -

BVerwG: Abgaben für Deutschen Weinfonds und für gebietliche Absatzförderung verfassungsgemäß

Abgaben erfüllen alle Anforderungen an Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion

Das Bundesverwaltungsgericht hat in sieben Parallelverfahren die Revisionen von rheinland-pfälzischen Winzern und Kellereien zurückgewiesen, mit denen diese sich gegen ihre Heranziehung zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung für Wein gewandt hatten.

Der Deutsche Weinfonds, eine 1961 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, ist auf der Grundlage des Weingesetzes insbesondere mit der Aufgabe der Absatzförderung des deutschen Weins im In- und Ausland betraut. Er wird finanziert aus der strittigen Abgabe, deren Aufkommen jährlich rund 11 Millionen Euro beträgt. Die Abgabe wird erhoben von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen und von Kellereien, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllten Wein oder Weinerzeugnisse erstmals an andere abgeben. Zusätzlich haben die Winzer in Rheinland- Pfalz eine Abgabe für die gebietliche Absatzförderung zu zahlen.

Kläger halten Abgaben für Deutschen Weinfonds für verfassungswidrig

Die Kläger - drei Winzer und vier Kellereien – halten die Abgaben für verfassungswidrig und berufen sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009, mit denen das Gericht die der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) (siehe CMA-Entscheidung: BVerfG, Urteil v. 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 -) und dem Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zufließenden Abgaben für unzulässig und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt hat (siehe Entscheidung zur Forst- und Holzwirtschaft: BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - 2 BvR 743/01 -).

Abgaben sind mit Grundrechten und europäischem Recht vereinbar

Die Klagen blieben, wie in den Vorinstanzen, auch im Revisionsverfahren ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entschieden, dass die Abgaben den in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfüllen: Die Abgabepflichtigen bilden eine homogene Gruppe, die den Aufgaben des Weinfonds hinreichend nahe steht. Der Gesetzgeber hat ihnen zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, weil die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, die von den abgabepflichtigen Betrieben nicht mit zumindest gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabenfinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können. Die Abgaben sind auch mit den Grundrechten und mit europäischem Recht vereinbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 3.11, BVerw 3 C 5.11 :
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 10.11, BVerwG 3 C 11.11:
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_BVerwG-3-C-3210BVerwG-311BVerwG-411BVerwG-511BVerwG-611BVerwG-1011und-BVerwG-3-C-1111_BVerwG-Abgaben-fuer-Deutschen-Weinfonds-und-fuer-gebietliche-Absatzfoerderung.news12629.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 12629 Dokument-Nr. 12629

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.