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Die Regelungen des Forstabsatzfondsgesetzes und deren Nachfolgeregelungen im Holzabsatzfondsgesetz zur Abgabenerhebung sind verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Neben der Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (vgl. BVerfG, Urteil v. 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 -) gibt es die Absatzförderung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft nach dem Holzabsatzfondsgesetz (HAfG) bzw., bis Ende 1998, nach dem Forstabsatzfondsgesetz (FAfG). Der
Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 setzte die im Ausgangsverfahren beklagte Bundesanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 FAfG für das zweite Halbjahr des Jahres 1995 Forstabsatzfondsabgaben in Höhe von 3.036,50 DM fest. Der Widerspruch gegen den Bescheid und die anschließend erhobene Klage blieben erfolglos; der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Mit der
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Regelungen des Forstabsatzfondsgesetzes und deren Nachfolgeregelungen im Holzabsatzfondsgesetz zur Abgabenerhebung mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind und den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 und Art. 110 des Grundgesetzes verletzen. Bei der Abgabe handelt es sich um eine unzulässige Sonderabgabe, da es an der Finanzierungsverantwortung der deutschen Holz- und Forstwirtschaft dafür fehlt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -) ergeben sich aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen auch für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und insbesondere für die Erhebung von
Die Abgabe zum
Abzuwehrende Nachteile im internationalen Wettbewerb sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Angesichts des moderaten Außenhandelsdefizits bereits bei Inkrafttreten des Forstabsatzfondsgesetzes im Jahre 1990 waren für die Forstwirtschaft von Anfang an keine abzuwehrenden erheblichen Beeinträchtigungen oder Nachteile im transnationalen Wettbewerb zu beobachten. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob die seit diesem Zeitpunkt feststellbare positive Entwicklung auch auf die Tätigkeit des
Die Verfassungswidrigkeit der als Sonderabgabe gestalteten Abgabe nach § 10 FAfG führt zur Nichtigkeit von § 2 Abs. 1 bis Abs. 3, § 10 Abs. 1 bis Abs. 4, § 11 und § 12 FAfG sowie der entsprechenden Normen des Holzabsatzfondsgesetzes. Einen praktisch bedeutsamen Sinn für die Durchführung von Abwicklungsaufgaben behalten lediglich die aktuell geltenden Vorschriften zur Errichtung des Forst- beziehungsweise des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2009
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
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Dokument-Nr. 7961
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