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Die von Winzer abzugebenden Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die Zahlungen für Gebietsweinwerbung sind nicht verfassungswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewirtschaften Weinberge in der Pfalz. Für das Jahr 2009 wurden sie von der Stadt Edenkoben bzw. der Ortsgemeinde Steinweiler zu Abgaben in Höhe von 559,76 € bzw. 625,78 € für den Deutschen Weinfonds und 643,31 € bzw. 719,18 € für die Gebietsweinwerbung herangezogen. Der Deutsche Weinfonds ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine staatliche Einrichtung, die den Absatz des deutschen Weins fördern soll. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung kommt dem eingetragenen Verein „Pfalzwein e. V.” zugute, welcher für den
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 die Abgaben an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft („CMA”) (siehe: BVerfG, Urteil v. 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 -) und den der Forst- und Holzwirtschaft (siehe BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - 2 BvR 743/01 -) für verfassungswidrig erklärt hatte, legten die Kläger gegen die Abgabenbescheide Widerspruch ein. Sie machen geltend, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien auf die Weinwirtschaft übertragbar mit der Folge, dass auch die Weinwerbeabgaben als unzulässige
Die Klagen blieben ohne Erfolg. Die Neustädter Richter führte zur Begründung aus, dass das Gericht die Abgaben nicht für verfassungswidrig halte. Die deutsche Weinwirtschaft sei im internationalen Wettbewerb benachteiligt. Deshalb halte der Gesetzgeber eine staatlich organisierte Gemeinschaftswerbung für notwendig. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei trotz beachtlicher Argumente der Kläger nicht widerlegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt
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Dokument-Nr. 9774
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