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Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde können nach dem Heilpraktikergesetz auch im Fall einer blinden Antragstellerin erfüllt sein. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die 1971 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls leidet an einer Netzhautdegeneration und ist seit 2005 vollständig erblindet. Ihren Antrag auf Erteilung der
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Beklagten zurückgewiesen. Nach den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung, wenn kein Versagungsgrund nach der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz eingreift. Die Blindheit der Klägerin begründet keinen Versagungsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Zwar kann sie solche Heilpraktikertätigkeiten nicht ausüben, die eine eigene visuelle Wahrnehmung voraussetzen. Es verbleiben daneben aber, wie die Vorinstanz für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, Bereiche, auf denen sie selbstverantwortlich heilpraktisch tätig sein kann. Dazu gehört insbesondere die Behandlung all jener Erkrankungen, die sich allein mit manuellen Methoden diagnostizieren und therapieren lassen. Hiernach ist es unverhältnismäßig, der Klägerin die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14861
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