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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16.11.2010
6 K 271/10.NW, 6 K 343/10.NW 6 K 531/10.NW 6 K 842/10.NW -

VG Neustadt: Übernahme in Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze möglich

Angekündigte Ausnahmeregelungen in Laufbahnverordnung muss berücksichtigt werden

Das Land Rheinland-Pfalz kann den Antrag von vier Lehrern auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie hätten die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für eine Einstellung überschritten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten vier Lehrer auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Ihr Antrag wurde zuvor vom Land Rheinland-Pfalz mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für eine Einstellung überschritten hätten.

Wirksame Altersgrenze setzt auch Regelung von Ausnahmen voraus

Die Klage war vor dem Verwaltungsgericht Neustadt erfolgreich. Zwar enthalte das Landesbeamtengesetz mittlerweile eine gesetzlich geregelte Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Diese Altersgrenze gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur grundsätzlich. Näheres sei in den Laufbahnvorschriften zu regeln. Eine wirksame Altersgrenze setze nach Auffassung der Richter damit auch die Regelung von Ausnahmen, z.B. für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, voraus.

Land muss über Anträge auf Übernahme in Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze neu entscheiden

Solche Ausnahmeregelungen enthalte die Laufbahnverordnung derzeit noch nicht. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze neu zu entscheiden und dabei die für bis Dezember 2010 angekündigten Ausnahmeregelungen in der Laufbahnverordnung zu berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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