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Eine Vorschrift in einer Laufbahnverordnung, die eine Mindestaltersgrenze - hier 40 Jahre - für einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorschreibt, ist verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Den Klägerinnen des zugrunde liegenden Falls, zwei Steuerhauptsekretärinnen in der Finanzverwaltung des Saarlandes, war die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren.
Ihre hiergegen gerichteten Klagen waren in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die im Streitfall maßgebliche Mindestaltersregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Verordnungsgeber bewege sich mit der Annahme, dass Lebensältere im Sinne von „gestandenen“ Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums.
Die Revisionen der Klägerinnen hatten Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass ihre Nichtberücksichtigung wegen Nichterreichens der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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