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Ein Soldat auf Zeit kann seine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit dann nicht beanspruchen, wenn er innerhalb der Bundeswehr in Friedenszeiten und auch im Verteidigungsfall auf einer Stelle verwendet werden kann, die für ihn nach seinem Dienstgrad als Stabsarzt und im Hinblick auf eine bestehende Allergieerkrankung zumutbar ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im konkreten Fall hatte der auf seine
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dessen Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um über den geltend gemachten Anspruch auf
Maßstab für die Beurteilung der
Gibt es in Friedenszeiten wie auch im Verteidigungsfall für den Kläger als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16156
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