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Ein Stabsarzt der Bundeswehr, der wegen einer Allergie keine ABC-Schutzmaske tragen kann, ist auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1999 als
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger sei dienstunfähig, weil er aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen nicht ausreichend gerecht werden könne, welche an ihn als Soldaten zu stellen seien. Danach müsse er aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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