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Hat ein Beamter innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen, hier einen besonders schweren Fall des Diebstahls, ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, was entsprechend zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren.
Der beklagte Rettungssanitäter des zugrunde liegenden Verfahrens hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 Euro-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen auf die
Der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache (50 Euro-Schein) kommt dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der
Andere anerkannte Milderungsgründe, wie etwa die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat oder die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, in der der
Die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastender Umstände führt dazu, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21996
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