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Die Dienstentfernung eines Polizisten wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution und Mitwirkung als Kleindarsteller in einem Pornofilm ist rechtmäßig. Das Verhalten des Beamten stellt ein schweres Dienstvergehen dar, das zum Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit führt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Polizeibeamter in einem Disziplinarverfahren die Entfernung eines Polizeibeamten der Bundespolizei aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen, der im Juli 2002 strafrechtlich wegen Beihilfe zur verbotenen
Dies sah auch das Verwaltungsgericht Stuttgart so und sprach die Entfernung des Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis aus. Der Beamte habe schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein Beamter müsse innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf verlange. Das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes sei in besonderem Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Polizeivollzugsbeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Gerade der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter, der aufgrund seines öffentlichen Ansehens und seiner gesetzlichen Verpflichtungen dazu berufen sei, den Bürger auf dessen Gesetzeskonformität hinzuweisen, sei selbst zur Gesetzestreue verpflichtet. Zudem habe er sich auch nach seiner Verurteilung wegen Beihilfe zur verbotenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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