wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 22.03.2011
28 K 310/10.KS.D -

Justizvollzugsbeamtin missachtet Sicherheitsvorschriften: Entfernung aus dem Dienst zulässig

Sicherheit und notwendige Distanz von Bediensteten gegenüber den Inhaftierten muss in Justizvollzugsanstalt stets gewährleistet sein

Verstößt eine Justizvollzugsbeamtin schwerwiegend gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug, indem sie eine intime Beziehung mit einer drogenabhängigen Gefangenen eingeht, kann sie aus dem Dienst entfernt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel hervor.

Die Justizvollzugsbeamtin war in der JVA Kassel III, Außenstelle Kaufungen tätig. Dort war sie mit einer drogenabhängigen Gefangenen eine intime Beziehung eingegangen. Die Inhaftierte wurde dann mit der Auflage entlassen, sich umgehend in eine Therapie zu begeben. Diese Auflage war der Beamtin bekannt. Die Gefangene trat die Therapie nicht an, sondern traf sich noch am selben Tag mit der Beamtin. Die Beiden setzten ihr intimes Verhältnis fort und verbrachten die nächsten Tage gemeinsam. Nach ihren Angaben hat die Beamtin zwar das Amtsgericht Kassel informiert, dass die Gefangene die Therapie nicht angetreten habe. Das Gericht habe ihr noch eine Woche Frist gegeben. Doch auch nach Ablauf dieser Woche meldete sich die Gefangene nicht zur Therapie. Beide ließen die Dinge laufen, bis einige Tage später die Gefangene bei dem Versuch, Drogen zu kaufen erwischt, festgenommen und erneut inhaftiert wurde.

Grundlage für Fortsetzung des Beamtenverhältnisses durch Vertrauensmissbrauch nicht mehr uneingeschränkt gegeben

Die Disziplinarkammer hat dieses Verhalten ebenso wie der Dienstherr als schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug gewertet und die Beamtin antragsgemäß aus dem Dienst entfernt. Die Beamtin habe charakterliche Mängel gezeigt, die sie für den Dienst in einer JVA ungeeignet erscheinen ließen. Dabei könne ihr auch nicht zugute gehalten werden, dass sie sich damals möglicherweise wegen persönlicher Probleme in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Denn gerade in einer Justizvollzugsanstalt müsse die Sicherheit und die notwendige Distanz der Bediensteten zu den Inhaftierten auch unter solchen Umständen gewährleistet sein. Wenn der Dienstherr der Beamtin, die Sicherheitsvorschriften missachtet hat, nicht mehr uneingeschränkt vertrauen könne, sei die Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr gegeben. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 28 K 310/10.KS.D.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Kassel_28-K-31010KSD_Justizvollzugsbeamtin-missachtet-Sicherheitsvorschriften-Entfernung-aus-dem-Dienst-zulaessig.news11360.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11360 Dokument-Nr. 11360

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.