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Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind im sachgleichen Disziplinarverfahren grundsätzlich auch dann bindend, wenn es sich um ein Urteil eines ausländischen Strafgerichts handelt. Ausnahmen bestehen - wie bei deutschen Strafurteilen - dann, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens - ein Ruhestandsbeamter - wandte sich gegen die
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Ruhestandsbeamten zurück und führt im Wesentlichen zur Begründung aus, dass den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils im
Im konkreten Fall erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen im slowakischen Strafurteil nicht als offenkundig unrichtig. Zentrale Erfordernisse des fairen Verfahrens - etwa Dolmetscherleistungen, genügende Sachverhaltsaufklärung, auch durch medizinische Sachverständige zur Klärung der Schuldfähigkeit, und das Recht, die Belastungszeugen vor dem Strafgericht zu befragen - hat das slowakische Strafgericht beachtet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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