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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2018
BVerwG 2 C 59.16 -

Aberkennung der Beamtenpension nach ausländischem Strafurteil rechtmäßig

Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils im Disziplinar­verfahren kommt grundsätzlich Bindungswirkung zu

Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind im sachgleichen Disziplinar­verfahren grundsätzlich auch dann bindend, wenn es sich um ein Urteil eines ausländischen Strafgerichts handelt. Ausnahmen bestehen - wie bei deutschen Strafurteilen - dann, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens - ein Ruhestandsbeamter - wandte sich gegen die Aberkennung des Ruhegehalts. Er war von einem slowakischen Gericht rechtskräftig wegen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das Strafurteil wurde zunächst in der Slowakischen Republik und sodann im Bundesgebiet vollstreckt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die dagegen gerichtete Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.

Disziplinargericht hat nur bei offenkundig unrichtigen Feststellungen des Strafgerichts Sachverhalt selbst zu ermitteln

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Ruhestandsbeamten zurück und führt im Wesentlichen zur Begründung aus, dass den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, grundsätzlich Bindungswirkung zukommt. Das Disziplinargericht hat aber dann den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts offenkundig unrichtig sind, etwa weil sie unter Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards zustande gekommen sind. Dies folgt aus der Auslegung der einschlägigen Vorschrift - hier § 57 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz - unter Beachtung der Verfahrensgarantien, die das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Unionsrecht vorgeben (insbesondere Gesetzesvorbehalt, rechtliches Gehör, faires Verfahren). Dabei kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensgarantien eines EU-Mitgliedstaates rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen.

Feststellungen im slowakischen Strafurteil nicht zu beanstanden

Im konkreten Fall erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen im slowakischen Strafurteil nicht als offenkundig unrichtig. Zentrale Erfordernisse des fairen Verfahrens - etwa Dolmetscherleistungen, genügende Sachverhaltsaufklärung, auch durch medizinische Sachverständige zur Klärung der Schuldfähigkeit, und das Recht, die Belastungszeugen vor dem Strafgericht zu befragen - hat das slowakische Strafgericht beachtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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