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Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten wegen Besitzes kinderpornografischer Dateien, Verstoßes gegen das Waffengesetz, Körperverletzungen im häuslichen Bereich sowie Missachtung polizeilicher Verfügungen und Gewaltschutzanordnungen rechtmäßig ist.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Einem inzwischen infolge einer Alkoholerkrankung unter Betreuung stehenden Ruhestandsbeamten wurden der Besitz kinderpornografischer Dateien, ein Verstoß gegen das
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier sahen in dem einheitlich zu würdigenden Verhalten ein schweres Dienstvergehen. Der Ruhestandsbeamte habe die Kernpflichten eines Polizeibeamten schwerwiegend verletzt. Zwar sei nach der jüngeren Rechtsprechung bei Beamten nicht schon allein wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften regelmäßig auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Etwas anderes gelte jedoch grundsätzlich für Polizeibeamte, bei denen ein besonders enger Bezug eines derartigen Verhaltens zu den Dienstpflichten bestehe. Da der Beklagte sich zudem geweigert habe, dienstlichen Weisungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit Folge zu leisten, weshalb er letztlich in den vorzeitigen
Die weiteren Verfehlungen, die teilweise im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen worden seien, rundeten das Bild eines Beamten, der sich in seiner aktiven Zeit von seinem Dienstherrn und dem dienstlichen Pflichtenkreis abgewendet habe, ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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