wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 06.02.2014
3 K 1345/13.TR -

Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten wegen schwerer Verstöße gegen die Dienstpflichten rechtmäßig

Besitz kinder­porno­grafischer Dateien und Verstoß gegen das Waffengesetz lassen keinen Zweifel an Richtigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten wegen Besitzes kinder­porno­grafischer Dateien, Verstoßes gegen das Waffengesetz, Körperverletzungen im häuslichen Bereich sowie Missachtung polizeilicher Verfügungen und Gewalt­schutz­an­ordnungen rechtmäßig ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Einem inzwischen infolge einer Alkoholerkrankung unter Betreuung stehenden Ruhestandsbeamten wurden der Besitz kinderpornografischer Dateien, ein Verstoß gegen das Waffengesetz (bei einer Hausdurchsuchung wurde bei ihm eine Teleskopstahlrute aufgefunden), Körperverletzungen im häuslichen Bereich sowie die Missachtung polizeilicher Verfügungen und von Gewaltschutzanordnungen zum Vorwurf gemacht. Ferner hat der Ruhestandsbeamte dienstliche Anordnungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht befolgt. Sämtliche Verfehlungen hat er in seiner aktiven Zeit begangen.

Ruhestandsbeamte hat Kernpflichten eines Polizeibeamten schwerwiegend verletzt

Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier sahen in dem einheitlich zu würdigenden Verhalten ein schweres Dienstvergehen. Der Ruhestandsbeamte habe die Kernpflichten eines Polizeibeamten schwerwiegend verletzt. Zwar sei nach der jüngeren Rechtsprechung bei Beamten nicht schon allein wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften regelmäßig auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Etwas anderes gelte jedoch grundsätzlich für Polizeibeamte, bei denen ein besonders enger Bezug eines derartigen Verhaltens zu den Dienstpflichten bestehe. Da der Beklagte sich zudem geweigert habe, dienstlichen Weisungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit Folge zu leisten, weshalb er letztlich in den vorzeitigen Ruhestand habe versetzt werden müssen, sei ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.

Verhalten unter erheblichem Alkoholeinfluss zeigen deutlich Abwendung von Dienstherr und Dienstpflichten

Die weiteren Verfehlungen, die teilweise im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen worden seien, rundeten das Bild eines Beamten, der sich in seiner aktiven Zeit von seinem Dienstherrn und dem dienstlichen Pflichtenkreis abgewendet habe, ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Trier_3-K-134513TR_Aberkennung-des-Ruhegehalts-eines-Polizeibeamten-wegen-schwerer-Verstoesse-gegen-die-Dienstpflichten-rechtmaessig~N17854

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17854 Dokument-Nr. 17854

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.