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Der Niedersächsische Disziplinarhof hat durch Urteil einem pensionierten Finanzbeamten das Ruhegehalt wegen Steuerhinterziehung und unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen aberkannt.
Der Finanzbeamte, der vor einigen Jahren aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden war, hatte während seiner aktiven Dienstzeit mehrere Jahre lang unerlaubt Einkommensteuererklärungen für andere erstellt und dabei in mehr als 190 Fällen ohne Wissen der Steuerpflichtigen Spenden als Sonderausgaben eingetragen, obwohl diese gar nicht angefallen waren. Außerdem hat er die Einkünfte, die er durch die Anfertigung dieser Steuererklärungen erzielt hatte, in seinen eigenen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1999 nicht angegeben und dadurch seine Einkommensteuer verkürzt. Wegen dieser strafbaren Handlungen und Ordnungswidrigkeiten ist er vom Amtsgericht Braunschweig rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20.000,-- DM und einer Geldbuße von 2.100,-- DM verurteilt worden.
Der Niedersächsische Disziplinarhof hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das o. g. Verhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstelle, das zur Aberkennung des Ruhegehalts führe. Ein Finanzbeamter, der jahrelang derartige Verfehlungen begehe, versage im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstöre das Vertrauen der Öffentlichkeit, der Steuerpflichtigen und seines Dienstvorgesetzten in seine korrekte und uneigennützige Amtsführung unwiederbringlich. Durch die Steuerhinterziehung und die unbefugte Hilfe in Steuersachen setze er die Finanzverwaltung insgesamt dem Verdacht aus, einzelne Steuerpflichtige zu Lasten der Allgemeinheit zu begünstigen. Ein derartiger Anschein erschüttere das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Finanzverwaltung und die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen nachhaltig. Er untergrabe überdies die Steuermoral und die Steuerehrlichkeit. Die Weiterbeschäftigung eines Finanzbeamten, der sich jahrelang die o. g. Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lasse, sei dem Dienstherrn nicht zuzumuten. Befände sich der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst, wäre seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unerlässlich. Daher sei auf die Aberkennung seiner Beamtenpension zu erkennen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des Niedersäschsischen OVG vom 02.12.2005
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Dokument-Nr. 1391
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