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Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) gewährte Alimentation durch das Land Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation genügte.
Im zugrunde liegenden Verfahren klagte ein an einem Gericht in Münster tätiger
Das Verwaltungsgericht Münster entschied demgegenüber, dass die Vermutung einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation für 2013 und 2014 nicht bestehe, da nicht drei der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (Aktenzeichen: 2 BvL 17/09 und andere) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (Aktenzeichen: 2 BvL 19/09 und andere) geforderten fünf Parameter erfüllt seien; einer weiteren Abwägung bedürfe es nicht. Es habe in diesen Jahren keine beachtliche Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und der Besoldungsanpassung bestanden. Auch sei keine (negative) Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsanpassung festzustellen. Ebenso wenig habe eine erhebliche Gehaltsdifferenz (mehr als 10 %) im Vergleich zum Durchschnitt der R-2-Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen im Bund und in den Ländern bestanden. Auch im Übrigen sei die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation überzeugt. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand der Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau und der hieran anschließenden Frage, ob ein ausreichender Abstand der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen gewahrt sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 22190
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