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Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 25.08.2015
6 K 83/15 -

Bremer Beamte und Richter erhalten Schadensersatz wegen alters­diskriminierender Besoldung

Bis Ende 2013 geltendes Besoldungsrecht verstößt gegen europarechtliches Verbot der Benachteiligung wegen des Alters

Das Verwaltungsgericht Bremen hat in sechs Musterverfahren über Schadens­ersatz­ansprüche wegen alters­diskriminierender Besoldung entschieden. Nach dem bis Dezember 2013 geltenden bremischen Besoldungsrecht erhöhte sich das Gehalt der Beamten und Richter mit steigendem Alter. Das Verwaltungsgericht Bremen hat dies als Verstoß gegen das europarechtliche Verbot bewertet, jüngere Beamte und Richter wegen ihres Alters zu benachteiligen. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundes­verwaltungs­gerichts.

Das Verwaltungsgericht verwies darauf, dass die Höhe des Schadensersatzes für alle Beamten und Richter gleich ist. Er beträgt bis Dezember 2011 monatlich 100 Euro, von Januar bis Dezember 2012 monatlich 200 Euro und von Januar bis Dezember 2013 monatlich 300 Euro. Grund für die steigende Höhe ist, dass das Land Bremen erst zum Januar 2014 das Besoldungssystem verändert hat, obwohl seit September 2011 aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Verstoß des bremischen Besoldungsrechts gegen das Europarecht erkennbar gewesen ist.

Schadensersatzanspruch besteht sowohl nach dem AGG als auch nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch

Den Beamten und Richtern steht aufgrund der altersdiskriminierenden Besoldung ein Schadensersatzanspruch sowohl nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch zu. In diesem Zusammenhang musste das Verwaltungsgericht Bremen mehrere vom Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschiedene Fragen beantworten: Die für Ansprüche nach dem AGG geltende zweimonatige Ausschlussfrist ist nicht anwendbar auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Für die nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch erst ab September 2011 bestehenden Ansprüche gelten die normalen Verjährungsfristen, d. h. der Anspruch ist innerhalb von drei Jahren geltend zu machen. Für die Geltendmachung ist es nicht ausreichend, eine nicht amtsangemessene Besoldung zu rügen. Der Beamte oder Richter muss erklären, dass er die Staffelung des Gehalts nach dem Lebensalter beanstandet.

Besoldung nach Erfahrungszeiten europarechtlich zulässig

Seit Januar 2014 erhöht sich das Gehalt der Beamten und Richter nicht mehr nach dem Lebensalter, sondern mit steigenden Erfahrungszeiten. Eine solche Besoldung nach Erfahrungszeiten ist europarechtlich zulässig. Gleiches gilt für die Überleitung der Beamten und Richter in das neue Besoldungssystem. Ab Januar 2014 besteht deshalb kein Anspruch auf Schadensersatz mehr.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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