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Beamte und Beamtinnen, die mit einer Person desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch auf den Familienzuschlag, wie ihn verheiratete Beamte allein auf Grund ihrer Ehe erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die klagende
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der Vorinstanzen (VG Stuttgart und VGH Baden-Württemberg) und der Behörde bestätigt, wonach in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten der für Eheleute vorgesehene Zuschlag nicht zusteht. Das Besoldungsgesetz nennt als Anspruchsberechtigte „verheiratete Beamte“. Die
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet die besoldungsrechtliche Gleichstellung nicht. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe wegen ihres besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen.
Das Europarecht verbietet zwar, jemanden in Arbeit und Beschäftigung wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren, erlaubt indessen die Gewährung von Leistungen, die – wie es für den
Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter.
Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen.
Eine Person, die zusammen mit dem Beamten eine ursprünglich gemeinsam finanzierte Wohnung bewohnt, ist von dem Beamten in seine Wohnung aufgenommen worden, wenn dieser ihr das Verbleiben in der Wohnung gestattet hat, nachdem er alleiniger Kostenträger geworden ist (wie Urteil vom 31. Mai 1990 BVerwG 2 C 43.88 Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des BVerwG vom 26.01.2006
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Dokument-Nr. 1796
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