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Ein Bundesbeamter hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung bei seiner Ehefrau, auch wenn diese als Beamtin eines Landes ebenfalls keine Beihilfe zu den Kosten beanspruchen kann und das Ehepaar diese mithin selbst zu tragen hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger beantragte Beihilfe zu Arztrechnungen und Rezepten für bei der Ehefrau durchgeführte Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte die Bewilligung von Beihilfe mit der Begründung ab, sie trete nur bei Behandlungen am Körper ihres zur Beihilfe berechtigten Beamten ein (sog. Körperprinzip). Auch das Bundesland, bei dem die Ehefrau des Klägers als
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2009
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Dokument-Nr. 8184
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