wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009
10 A 10309/09.OVG -

Beihilfe muss lückenlose Übernahme für künstliche Befruchtung nicht gewährleisten

Körperbezogene Kostenerstattung sind nicht zu beanstanden

Ein Bundesbeamter hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung bei seiner Ehefrau, auch wenn diese als Beamtin eines Landes ebenfalls keine Beihilfe zu den Kosten beanspruchen kann und das Ehepaar diese mithin selbst zu tragen hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger beantragte Beihilfe zu Arztrechnungen und Rezepten für bei der Ehefrau durchgeführte Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte die Bewilligung von Beihilfe mit der Begründung ab, sie trete nur bei Behandlungen am Körper ihres zur Beihilfe berechtigten Beamten ein (sog. Körperprinzip). Auch das Bundesland, bei dem die Ehefrau des Klägers als Beamtin beschäftigt ist, versagte die Kostenerstattung, weil die ungewollte Kinderlosigkeit auf den Ehemann zurückzuführen sei (sog. Verursacherprinzip). Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Bundesbeamten auf Beihilfegewährung ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Beihilfeträger wendet Verursacherprinzip an und verweigert die Leistungen

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes bei der Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nur eine körperbezogene Kostenerstattung regelten (ebenso wie die gesetzliche Krankenversicherung). Dies habe zur Folge, dass Behandlungen bei der Ehefrau des Bundesbeamten nicht erstattungsfähig seien. Erhalte auch die Ehefrau von ihrem Beihilfeträger keine Leistungen, weil dieser das Verursacherprinzip anwende, so bestehe für den Bund keine Pflicht, diese Lücke zu schließen. Es liege im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit zu bestimmen und sich zwischen verschiedenen Erstattungssystemen zu entscheiden. Seien diese nicht aufeinander abgestimmt, bestehe kein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Aufwendungen zum Nachteil eines Leistungsträgers. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2009

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Rheinland-Pfalz_10-A-1030909OVG_Beihilfe-muss-lueckenlose-Uebernahme-fuer-kuenstliche-Befruchtung-nicht-gewaehrleisten~N8184

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8184 Dokument-Nr. 8184

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.