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Auch nach Verkündung des EuGH-Urteils in Sachen "Hennigs und Mai" kann ein Beamter eine Zahlung von 100 Euro im Monat vom Dienstherrn verlangen, wenn sich seine Besoldung weiterhin nach Vorschriften gerichtet hat, die die Höhe der Bezüge unter Verstoß gegen das Unionsrecht allein vom Lebensalter abhängig gemacht haben. Dieser Betrag ist von der Dauer der Geltung der diskriminierenden Besoldungsgesetze unabhängig und ist auch bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu reduzieren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall klagen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger gegen diese Urteile zurückgewiesen. Auf die Revisionen des Landes hat es die Verpflichtungen zur Zahlung von 100 €/Monat auf den Zeitraum von November 2012 bis Februar 2014 reduziert. Die Geltendmachung der unionsrechtswidrigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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