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Beamte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der "Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf" allein von ihrem Lebensalter abhing. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind
Das Bundesverwaltungsgericht hat einigen der Beamten eine
Nach den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen werden neu eingestellte
Deshalb scheiden für
Ein Anspruch von Beamten als Ausgleich für die frühere, an das Alter anknüpfende Bemessung ihrer Dienstbezüge kann allein nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bestehen. Diese Vorschrift räumt bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessene
Die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG erfasst auch den Fall, dass sich der Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 AGG aus der korrekten Anwendung von bundesgesetzlichen Bestimmungen (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) ergibt. Wegen der unionsrechtskonformen Überleitungsbestimmungen der Länder und des Inkrafttretens des AGG im August 2006, das die oben genannte Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, kommt ein Entschädigungsanspruch aber lediglich für den Monat August 2006 (Sachsen) bzw. für den Zeitraum von August 2006 bis Ende März 2011 (Sachsen-Anhalt) in Betracht; danach galt jeweils das unionsrechtskonforme neue Besoldungsrecht. Als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 AGG hat das Bundesverwaltungsgericht eine pauschale
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht den klagenden Beamten - je nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs und dem Inkrafttreten des neuen, Unionsrechtskonformen Besoldungsrechts - einen Zahlungsanspruch in bestimmter Höhe zuerkannt (im Streitfall mit dem längsten Zeitraum in Höhe von 5.550 Euro, in einem Fall aus Sachsen lediglich in Höhe von 50 Euro) oder die Klage abgewiesen.
In den Streitfällen der Soldaten, deren
Verwaltungsgericht Halle, Urteil v. 28. September 2011 - 5 A 63/10 HAL -
Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Urteil v. 11. Dezember 2012 - 1 L 188/11 -
Verwaltungsgericht Halle, Urteil v. 28.09.2011 - 5 A 349/09 HAL u.a. -
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.12.2012 - 1 L 9/12 -
Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil v. 3. Februar 2011 - 3 K 612/10 - Oberverwalungsgericht Sachsen, Urteil v. 23. April 2013 - 2 A 150/12 -
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 23. Oktober 2012 - 1 K 607/12.KO - Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 20. Februar 2013 - 10 A 11216/12.OVG -
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 23. Oktober 2012 - 1 K 726/12.KO - Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 20. Februar 2013 - 10 A 11217/12.OVG -
Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 25. Oktober 2012 - 1 K 858/12.TR - Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 20. Februar 2013 - 10 A 11167/12.OVG -
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 25. Februar 2013 - 1 K 812/12 - Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 19. Juli 2013 - 10 A 10422/13 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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