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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers dann nicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gesichert ist, wenn er Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat. Damit hat es eine in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage geklärt.
In dem Ausgangsfall ging es um den Antrag einer 1990 geborenen Türkin auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrer im Bundesgebiet lebenden türkischen Mutter. Dieser war nach Scheidung vom Vater der Klägerin das alleinige Sorgerecht übertragen worden. 1998 war sie ohne ihre Tochter nach Deutschland eingereist. Den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums vom Mai 2005 lehnte die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul ab. Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:
Zwar lägen bei der Klägerin die besonderen Voraussetzungen für einen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Soweit der Gesetzgeber den
Ob die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist nach dem gesetzgeberischen Regelungsmodell unerheblich. Folglich ergibt sich das maßgebliche Erwerbseinkommen aus dem SGB II. Der arbeits- und sozialpolitische Zweck der Freibetragsregelungen steht ihrer Berücksichtigung im Rahmen des Aufenthaltsrechts nicht entgegen, auch wenn sie sich hier zu Lasten des Betroffenen auswirken. Der Auffassung der Revision, in diesen Fällen könne ein Nachzug zugelassen werden, weil bei tatsächlicher Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die Möglichkeit der nachträglichen Aufenthaltsbeendigung bestehe, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen. Denn eine spätere Aufenthaltsbeendigung dürfte in diesen Fällen kaum ohne Rechtsverstoß möglich sein, so dass die Behörde hierauf nicht verwiesen werden darf. Da die Klägerin auch keine Anhaltspunkte vorgetragen hatte, die für ein Absehen von der Regelvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung oder für die Annahme eines Härtefalles - insbesondere im Hinblick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK - hätten sprechen können, war ihre Revision zurückzuweisen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/08 des BVerwG vom 26.08.2008
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Dokument-Nr. 6589
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