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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass § 34 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) mit dem Unionsrecht vereinbar ist, soweit er für die Überstellung eines Asylbewerbers an den nach den Dublin-Bestimmungen für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat nur die Anordnung einer Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorsieht. Ist eine rechtzeitige Überstellung ausnahmsweise auch bei einer selbstorganisierten Ausreise gesichert, muss die für den Vollzug zuständige Ausländerbehörde aber die Möglichkeit der Überstellung auf eigene Initiative einräumen.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein pakistanischer Staatsangehöriger im Oktober 2013 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Zuvor hatte er sich bereits in Italien aufgehalten und war dort wegen illegaler Einreise im Eurodac-System erfasst worden. Deshalb ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die italienischen Behörden um Aufnahme des Klägers. Nach Ablauf der nach der Dublin-Verordnung maßgeblichen Beantwortungsfrist war von der Zustimmung Italiens auszugehen. Daraufhin lehnte das Bundesamt im März 2014 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung des Klägers nur in Bezug auf die Abschiebungsanordnung zu und wies sie in der Sache zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt. Die im nationalen Recht zwingend vorgesehene Abschiebungsanordnung ist bei unionsrechtskonformer Auslegung vereinbar mit den Dublin-Regelungen der EU. Zwar sehen die Dublin-Verordnungen und die dazu ergangene Durchführungsverordnung neben der kontrollierten Ausreise und der begleiteten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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