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Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass die Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien dann rechtmäßig ist, wenn dort eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet ist und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der überstellten Asylbewerber zu erwarten ist. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass sich Asylbewerber grundsätzlich nicht den europäischen Staat aussuchen könnten, in dem das Asylverfahren durchgeführt werden soll.
Die aus Somalia stammenden Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leben derzeit in Osnabrück und wenden sich gegen ihre von der Beklagten verfügte
Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klagen ab und führte zur Begründung aus, dass ein
In Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) könnten sich
Die Kläger könnten auch nicht geltend machen, dass sie nach dem Abschluss des Asylverfahrens in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 18878
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