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Ein Einbürgerungsbewerber muss bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG den Lebensunterhalt seiner Familie sichern können; dabei sind auch die im Ausland lebenden Angehörigen zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der 1972 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein staatenloser Palästinenser, begehrt seine
Das Verwaltungsgericht München verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung, weil dieser bei seiner Prognoseentscheidung zur Lebensunterhaltssicherung die individuelle Lebenssituation des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläger i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sei. Bei der Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung sei grundsätzlich nur auf den Kreis der bereits im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen. Weitere unterhaltsberechtigte Angehörige, die wegen des bei
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision des Beklagten statt und wies die Klage ab. Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG muss der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein. Die Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen sichern zu können, ist umfassend formuliert. Dies ist nicht auf solche unterhaltsberechtigten Angehörigen beschränkt, die bereits im Bundesgebiet leben oder für den Fall der
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. bis 3. [...]
4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21105
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