kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann ein Einbürgerungshindernis bilden. Ein Einbürgerungshindernis ist nicht nur anzunehmen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen dem Grunde nach zu verantworten hat, sondern auch dann, wenn er - wie im vorliegenden Fall - einen erhöhten Leistungsbezug zu vertreten hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von
Der 1942 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo und ist im Dezember 1991 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist. Er besitzt seit September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach seiner Einreise war er überwiegend ohne Beschäftigung und bezog für sich und seine Familie mit kurzen Unterbrechungen Leistungen der Arbeitslosen- und
Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis wiederhergestellt. Es hat ausgeführt, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ein
Die Zurechnung von Fernwirkungen darf nicht dazu führen, dass der nach einem langjährigen und rechtmäßigen Daueraufenthalt regelmäßig (bei Erfüllung aller weiteren Anforderungen) vorgesehene Einbürgerungsanspruch praktisch leerläuft. Mit Rücksicht darauf hat der Einbürgerungsbewerber erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Bei einer nur unwesentlichen Erhöhung ist dies nicht der Fall. Der Verantwortungszusammenhang kann auch durch Zeitablauf entfallen. In Anlehnung an die Mindestaufenthaltsdauer in § 10 Abs. 1 StAG hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen. Das war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Fall.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat ... ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt ...
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ... besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/09 des BVerwG vom 19.02.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-5-C-2208_Bundesverwaltungsgericht-Bezug-von-Sozialhilfe-im-Alter-kann-ein-Einbuergerungshindernis-sein~N7471
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 7471
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.