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Die Niederlassungserlaubnis, die ein Ausländer vor seiner Einbürgerung als Deutscher besessen hat, lebt nicht wieder auf, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wegen einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung entzogen wird. Vielmehr bedarf es der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels. Dabei kommt in besonderen Fällen auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche (§ 38 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass die frühere Niederlassungserlaubnis nicht ebenfalls durch Täuschung erwirkt war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im den zwei zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Frage, welche Rechtsfolgen die Rücknahme einer
Das eine Verfahren betraf einen aus Pakistan stammenden Kläger, dem wegen der Ehe mit einer Deutschen der Aufenthalt in
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der frühere unbefristete Aufenthaltstitel mit der
In dem zweiten Verfahren ging es um einen marokkanischen Staatsangehörigen, der 2001 zu seiner deutschen Ehefrau nach
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Es hält die für ehemalige Deutsche geltende aufenthaltsrechtliche Regelung des § 38 AufenthG in Fällen einer Rücknahme der
Da der Verwaltungsgerichtshof im Fall des marokkanischen Klägers weder Feststellungen zu den Umständen des Erwerbs der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11525
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