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Ist gegen einen ausreisepflichtigen Ausländer ein Strafverfahren eingeleitet worden und noch nicht abgeschlossen, verletzt die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keine eigenen Rechte des Ausländers. Das Zustimmungserfordernis dient vielmehr ausschließlich dem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft steht daher der Pflicht des Ausländers zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebung nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Der Entscheidung lag der Fall einer peruanischen Staatsangehörigen zugrunde, die im Juni 2010 in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen wurde. Gegen sie wurde ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet und
Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch in der Revisionsinstanz ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 23613
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