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Ein Arbeitgeber haftet bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis zwar grundsätzlich für die Kosten ihrer Abschiebung ins Ausland. Die Kosten einer Abschiebungshaft hat er jedoch dann nicht zu tragen, wenn diese rechtswidrig war. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Betreiber einer Gaststätte in Berlin im März 2003 einen jordanischen Staatsangehörigen als Kellner beschäftigt, obwohl dieser keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß. Der Jordanier wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in der Gaststätte festgenommen und wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz verurteilt. Im April 2003 wurde er zur Sicherung der
Das Oberverwaltungsgericht hat den Kostenbescheid als rechtmäßig angesehen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, soweit es die
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Arbeitgeber nach § 66 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis zwar grundsätzlich für die
Die übrigen Amtshandlungen zur Durchsetzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14389
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