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Sind Kirchen nach Art. 137 Abs. 5 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG Körperschaften des öffentlichen Rechts, so fallen Rechtsstreitigkeiten in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, wie aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall stand in Frage, ob für die Klage eines Nachbarn gegen das liturgische Glockengeläute einer als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannten
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass der Rechtsstreit in die staatliche Gerichtsbarkeit falle. Zwar gehöre das hier streitige Angelus-Läuten als kultische Handlung zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG. Glockengeläut berühre aber auch staatliche Belange, denn es könne mit dem Ruhebedürfnis der Nachbarn kollidieren; der Schutz der Nachbarn vor schädlichen Immissionen sei Aufgabe des Staates. Daher sei für Streitigkeiten der vorliegenden Art - entgegen früherer Auffassung (vgl. RGZ 56, 25) - der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Die vorliegende Immissionsabwehrklage sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO, für die der
Die Beklagte sei nach Art. 137 Abs. 5 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; aufgrund dieser Privilegierung seien die
Das Urteil ist aus dem Jahr 1983 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (vt/st)
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Dokument-Nr. 13725
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