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Bundeswehrsoldaten, die in ihrer Hochschulausbildung schummeln, drohen neben akademischen Konsequenzen Beförderungsverbote, Herabsetzung des Dienstgrads, Gehaltskürzungen und sonstige berufliche Folgen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein
Die Arbeit wurde mit der Note "gut" bewertet und der
Die Truppendienstkammer fand den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verbunden mit einer Gehaltskürzung um ein Zehntel für die Dauer von 15 Monaten. Auf Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts änderte das Bundesverwaltungsgericht das Kammerurteil ab. Es verschärfte das Urteil dahingehend, dass es den Soldaten in den Dienstgrad eines Leutnants herabsetzte.
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handele, das die Kammer trotz zutreffender Würdigung der festgestellten Pflichtwidrigkeit zu milde geahndet habe. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen und das Maß der Schuld des Soldaten erfordern eine gravierende gerichtliche Disziplinarmaßnahme (Degradierung). Das Dienstvergehen habe erhebliches Gewicht, da der
Neben der Pflicht zum treuen Dienen komme im militärischen Bereich der Wahrheitspflicht besondere Bedeutung zu, da eine Armee nicht geführt werden könne, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen könne. Denn da solche Äußerungen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefasst werden.
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Erschwerend sei zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Kameraden, der ihm seine Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, gröblich missbraucht habe. Denn ein
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Ein Offizier der Bundeswehr, der im Rahmen der universitären Diplomvorprüfung einen Leistungsnachweis dadurch erschleicht, dass er dem Prüfungsausschuss keine eigenständig erstellte Hausarbeit, sondern eine nahezu wörtlich übereinstimmende Abschrift (Plagiat) einer thematisch vergleichbaren Arbeit eines Kameraden vorlegt, um auf diese Weise einen Leistungsschein zu erhalten, der Voraussetzung für sein Vordiplom und damit auch für seine Beförderung zum Oberleutnant ist, begeht ein schwer wiegendes Dienstvergehen, das grundsätzlich mit einer gravierenden gerichtlichen Disziplinarmaßnahme (Degradierung) zu ahnden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2011
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (vt/we)
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Dokument-Nr. 11232
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