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Eine landesrechtliche Strafnorm, die die dauernde Entziehung eines Kindes von der Schulpflicht sanktioniert, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. § 182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes ist formell wie materiell verfassungsgemäß. Die Strafgerichte durften zudem ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht annehmen, dass die Schulpflicht jedes einzelnen Kindes mehrfach verletzt und sanktioniert werden kann. Eine Verfassungsbeschwerde von Eltern, die ihre Kinder vom Schulbesuch abhielten, hat das Gericht daher nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach § 182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HessSchulG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer einen anderen der
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. § 182 Abs. 1 HessSchulG ist formell verfassungsgemäß. Durch Erlass des § 171 Strafgesetzbuch (StGB) hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Zuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das Strafrecht nicht abschließend Gebrauch gemacht und deshalb die Landeskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht verdrängt.
Der objektive Tatbestand des § 171 StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren gröblich verletzt, ohne dass dies im Gesetz eine weitergehende Konkretisierung erfährt. Insoweit sind zwar jedenfalls im Ausgangspunkt tatbestandliche Überschneidungen mit der hier in Rede stehenden Strafnorm denkbar. Gleichwohl ist der Wortlaut des § 171 StGB zu indifferent, um darin ein absichtsvolles Unterlassen des Bundesgesetzgebers zu sehen, zusätzliche und konkrete Regelungen seitens des Landesgesetzgebers auszuschließen.
Nichts anderes folgt aus dem Schutzzweck des § 171 StGB. Nach einhelliger Meinung bezweckt er den Schutz der gesunden körperlichen und psychischen Entwicklung von Jugendlichen unter 16 Jahren. Demgegenüber ist § 182 Abs. 1 HessSchulG eingeführt worden, um besonders schwere Schulpflichtverstöße angemessen und wirkungsvoll ahnden zu können. Er bezweckt allein die Durchsetzung der - landesrechtlich geregelten - allgemeinen
Gegen den abschließenden Regelungscharakter des § 171 StGB spricht ferner, dass zur Verwirklichung seines objektiven Tatbestandes die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht allein nicht ausreichend ist. Die Tathandlung muss darüber hinaus eine der im Gesetz genannten Risiken auslösen, nämlich die Gefahr erheblicher körperlicher oder seelischer Entwicklungsschäden, eines kriminellen Lebenswandels oder des Abgleitens in die Prostitution. Demgegenüber verlangt § 182 Abs. 1 HessSchulG für die objektive Tatbestandsverwirklichung ein Tun oder Unterlassen, ohne dass es auf eine konkrete Kindeswohlgefährdung ankommt. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber mit Schaffung des § 171 StGB in der 7. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vornehmlich darauf ankam, Kinder in ihrer körperlichen und psychischen Integrität zu schützen. Demgegenüber kann den Materialien nicht entnommen werden, dass er die allgemeine
Der Landesgesetzgeber greift zwar in das Erziehungsrecht der
Die Fachgerichte haben § 182 Abs. 1 HessSchulG in den angefochtenen Entscheidungen in verfassungsgemäßer Weise angewendet. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender
Dass die Beschwerdeführer (erneut) wegen Entziehung (derselben) Kinder von der
Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt auch nicht deshalb vor, weil den Beschwerdeführern zufolge das tatbestandliche Verhalten auf eine einmal getroffene, „festgefügte und unumstößliche“ Glaubens- und Gewissensentscheidung zurückzuführen ist. Die von ihnen in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ersatzdienstverweigerung lässt sich nicht auf vorliegenden Sachverhalt übertragen. Dieser Rechtsprechung lag die Besonderheit zugrunde, dass Ersatzdienstverweigerer der stets gleich bleibenden Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen und sich deren Tatbestandsverwirklichung folglich in einem einmaligen Unterlassen erschöpfte. Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt des strafrechtlichen Vorwurfs gegenüber den Beschwerdeführern jedoch auf einem aktiven Tun, dem gezielten Fernhalten der Kinder vom Unterricht. Auch bei einem Unterlassen der
Ebenso wenig stellen sich die konkret verhängten strafrechtlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19127
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