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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.05.2019
2 BvR 2425/18 -

Bei Suizidgefahr kann Zwangsversteigerung für längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit einzustellen sein

Verfassungs­beschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungs­schutz in einem Zwangs­versteigerungs­verfahren erfolgreich

Lehnt ein Vollstreckungs­gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung ab, dass der Gefahr eines Suizids des Betroffenen durch dessen zeitweilige Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags begegnet werden könne, muss es sicherstellen, dass die zuständigen Stellen rechtzeitig tätig werden. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht und gab damit der Verfassungs­beschwerde einer Vollstreckungs­schuldnerin statt, der im Zwangs­versteigerungs­verfahren Vollstreckungs­schutz gemäß § 765 a ZPO versagt worden war. Das Bundes­verfassungs­gericht hat den entsprechenden Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Der Beschluss lasse nicht erkennen, dass das Gericht geeignete - der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende - Vorkehrungen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt habe.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 53jährige alleinstehende Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ihres Hausgrundstückes Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO. Die Fortführung des Versteigerungsverfahrens gefährde ihre Gesundheit und ihr Leben akut. Der mit dem Zuschlag verbundene Verlust ihres Hausgrundstücks werde eine unkontrollierbare psychische Überbelastung verursachen und lebensbeendende Suizidhandlungen sehr wahrscheinlich machen. Zum Beweis ihres Vortrags bot die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

AG verneint ausreichend vorgetragene und glaubhaft gemachte Suizidgefahr

Das Amtsgericht führte den bereits angesetzten Versteigerungstermin durch. In einem gesonderten Verkündungstermin wies es den Vollstreckungsschutzantrag zurück und erteilte dem Meistbietenden den Zuschlag. Die Suizidgefahr sei nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Zudem fehle es an Vortrag, wie die Beschwerdeführerin selbst zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands beitrage.

LG ordnet Einholung eines Sachverständigengutachtens an

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin stellte das Landgericht Dessau-Roßlau die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstweilen ein und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass der Verlust des Hauses bei dem aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin geeignet sei, eine lebensbeendende Handlung sehr wahrscheinlich zu machen. Das Landgericht wies die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts sowie die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück.

Gewährleistete Grundrechte von Schuldnern in der Zwangsvollstreckung sind zu berücksichtigen

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Beschluss des Landgerichts gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichte die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände könne in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen sei, so das Gericht. Ergebe die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so könne der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies könne es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen werde. Ein Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte könne laut Gericht allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben. Liege eine solche Situation nicht vor und gelange das Vollstreckungsgericht zu dem Schluss, dass eine zeitweilige Unterbringung des Betroffenen vor Erteilung des Zuschlags zum Schutz seines Lebens geboten sei und andere Schutzmaßnahmen - wie etwa eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, gegebenenfalls gegen Auflagen - nicht in Betracht kämen, müsse es sicherstellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden.

Vorgenommene Abwägung mit Vollstreckungsinteresse der Gläubigerinnen genügt nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen

Danach ist der Beschluss des Landgerichts mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren. Zwar habe das Landgericht dieses Grundrecht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und eine Abwägung mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerinnen vorgenommen, diese genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht.

LG missachtet in Entscheidung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Landgericht unterstelle - entgegen eigener Überzeugung - die vom Gutachten angenommene Suizidgefahr der Beschwerdeführerin. Eine vorübergehende Einstellung habe es dennoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Gefahr der Selbsttötung durch die von der Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit der Herausnahme der Beschwerdeführerin aus ihrem häuslichen Umfeld und eine vorübergehende Unterbringung während der Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen ihren Willen begegnet werden könne. Hierbei habe das Landgericht jedoch zum einen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet, da es verkannt habe, dass die Sachverständige die (unfreiwillige) Unterbringung erst als zweiten Schritt nach einer tagesklinischen oder stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses empfohlen habe. Für eine stationäre Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin spreche sich die Sachverständige hingegen erst für den Fall aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, entsprechende Fortschritte innerhalb von sechs Monaten zu machen. Die angegriffene Entscheidung enthalte keine Ausführungen dazu, warum eine einstweilige Einstellung unter der Erteilung von Auflagen im Hinblick auf die von der Sachverständigen angeführten Therapiemöglichkeiten nicht in Betracht komme, zumal die Sachverständige diese offenbar für erfolgversprechend halte.

Der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende geeignete Vorkehrungen nicht sorgfältig geprüft

Zum anderen lasse der angegriffene Beschluss nicht erkennen, dass das Landgericht geeignete - der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende - Vorkehrungen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt habe. Allein der Verweis auf die Möglichkeit der Unterbringung genüge nicht. Vielmehr habe das Vollstreckungsgericht sicherzustellen, dass die für eine Unterbringung nach polizeirechtlichen oder betreuungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben.

Gericht darf nicht ohne weiteres von Aussagen der beauftragten Gutachterin abweichen

Soweit das Landgericht die Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall des Hausverlustes bestehenden Suizidgefahr in Frage stelle, dürfe es nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen der von ihm gerade wegen fehlender medizinischer Sachkunde beauftragten Gutachterin abweichen. Der Beschluss erweise sich deshalb auch nicht wegen einer weiteren, möglicherweise selbstständig tragenden Begründung als verfassungsgemäß.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online (pm/kg)

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