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Lehnt ein Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung ab, dass der Gefahr eines Suizids des Betroffenen durch dessen zeitweilige Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags begegnet werden könne, muss es sicherstellen, dass die zuständigen Stellen rechtzeitig tätig werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und gab damit der Verfassungsbeschwerde einer Vollstreckungsschuldnerin statt, der im Zwangsversteigerungsverfahren Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO versagt worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat den entsprechenden Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Der Beschluss lasse nicht erkennen, dass das Gericht geeignete - der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende - Vorkehrungen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt habe.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 53jährige alleinstehende Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ihres Hausgrundstückes Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO. Die Fortführung des Versteigerungsverfahrens gefährde ihre Gesundheit und ihr Leben akut. Der mit dem Zuschlag verbundene Verlust ihres Hausgrundstücks werde eine unkontrollierbare psychische Überbelastung verursachen und lebensbeendende Suizidhandlungen sehr wahrscheinlich machen. Zum Beweis ihres Vortrags bot die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
Das Amtsgericht führte den bereits angesetzten Versteigerungstermin durch. In einem gesonderten Verkündungstermin wies es den Vollstreckungsschutzantrag zurück und erteilte dem Meistbietenden den Zuschlag. Die
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin stellte das Landgericht Dessau-Roßlau die
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Beschluss des Landgerichts gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichte die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der
Danach ist der Beschluss des Landgerichts mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren. Zwar habe das Landgericht dieses Grundrecht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und eine Abwägung mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerinnen vorgenommen, diese genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht.
Das Landgericht unterstelle - entgegen eigener Überzeugung - die vom Gutachten angenommene
Zum anderen lasse der angegriffene Beschluss nicht erkennen, dass das Landgericht geeignete - der
Soweit das Landgericht die Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall des Hausverlustes bestehenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27445
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