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Das Verbot, während einer Gerichtsverhandlung Motorradwesten zu tragen, die die Zugehörigkeit als Mitglieder des Hells Angels Motorcycle Club demonstrieren, stellt weder einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG) dar, noch werden die Betroffenen hierdurch in ihrem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Potsdam vorgeworfen, als Mitglieder des
Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Aufhebung des Verbots lehnte der Gerichtspräsident mit der Begründung ab, dass ein massenhaftes Tragen szenetypischer
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen strafgerichtlichen Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires Verfahren sowie auf eine willkürfreie Rechtsanwendung verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es liegt weder ein Verstoß gegen das
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Danach ist die Auslegung und Anwendung des in § 169 Satz 1 GVG normierten Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die Fachgerichte nicht
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzt. Es kann dahin stehen, ob ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz einen Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen kann. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen wurde hier gewahrt. Die Sicherheitsverfügungen des Gerichtspräsidenten führten weder ausdrücklich noch faktisch zum Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner Personengruppen oder Personen. Sie legten ausschließlich Zugangsmodalitäten fest, deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar war.
Die Sicherheitsverfügungen widersprechen schließlich nicht den Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), die bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Die Sicherheitsverfügungen führten nicht zu einem tatsächlichen Hindernis, als Zuschauer an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13402
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