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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2010
OVG 10 S 51.10 -

Zuschauer darf keine Motorradkutte bei Gerichtsverhandlung tragen - OVG Berlin-Brandenburg bestätigt "Kuttenverbot" für Hells Angels im Gerichtsgebäude

Zeugen sollen unbelastet und ohne Angst ihren staatsbürgerlichen Pflichten nachkommen können

Ein Angehöriger des Motorradclubs "Hells Angels" wollte mit seiner Beschwerde erreichen, dass er als Zuschauer in einem Strafverfahren seine Motorradkutte tragen darf. Diese wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.

Im hiesigen Fall findet zurzeit im Landgericht Potsdam ein Strafverfahren gegen mehrere Mitglieder der Hells Angels wegen des Vorwurfs der Erpressung statt. Der Präsident des Landgerichts hat verfügt, dass an den jeweiligen Verhandlungstagen keine Personen das Gelände des Justizzentrums betreten dürfen, die Bekleidungsstücke tragen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren.

Gerichtspräsident als Inhaber des Hausrechts darf Zutrittsregelungen treffen

Das Oberverwaltungsgericht hat wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Potsdam die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts in einer Eilentscheidung bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Gerichtspräsident dürfe als Inhaber des Hausrechts Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts treffen. Er müsse dabei jedoch insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens beachten. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschwerten und keine persönlichkeitsbezogene Auswahl der Zuhörerschaft beinhalteten, seien mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz und dem Recht auf Handlungsfreiheit der Zuschauer vereinbar, wenn für die Maßnahmen aus Sicherheitsgründen ein verständlicher Anlass bestehe. Das sei hier der Fall.

Sichtbares Auftreten als Bedrohung für Zeugen anzusehen

In dem Strafverfahren spiele das von einzelnen Mitgliedern der Hells Angels ausgehende Bedrohungspotential eine Rolle. Die Annahme des Landgerichtspräsidenten, dass das sichtbare Auftreten von Angehörigen dieser Gruppierung gerade in dem Strafverfahren das Sicherheitsgefühl von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und weiteren Personen beeinträchtigen könne, sei sachlich verständlich. Es gehöre zu den Aufgaben des Gerichtspräsidenten, auf dem Gelände des Justizzentrums für eine angstfreie Atmosphäre zu sorgen, damit Zeugen unbelastet ihren staatsbürgerlichen Pflichten nachkommen könnten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Leistungsfähigkeit der Justiz nicht erschüttert werde. Der Präsident des Landgerichts müsse dabei eine Prognose anstellen und könne nicht darauf verwiesen werden, erst bei unmittelbaren Anzeichen einer bevorstehenden Störung oder sogar erst nach deren Eintritt zu reagieren. Demgegenüber sei der verfügte Eingriff in die Handlungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht potentieller Zuschauer des betroffenen Strafverfahrens vergleichsweise gering

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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