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Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Mai 2013, darf die nachträgliche Sicherheitsverwahrung nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet. Die genannten Grundsätze gelten auch dann, wenn der Betroffene zuvor in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. In diesen Fällen wird nicht lediglich eine unbefristete Maßregel durch eine andere ersetzt, sondern es handelt sich bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung um einen neuen, eigenständigen Grundrechtseingriff. Erfolgt dieser auf der Grundlage eines Gesetzes, das im Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstaten noch nicht in Kraft getreten war, kommt den betroffenen Vertrauensschutzbelangen ein besonders hohes Gewicht zu. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der Entscheidung liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. § 66 b des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die
2. Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung, die nach Erledigung ihrer
a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 2122/11 befand sich nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe wegen mehrerer sexuell motivierter
b) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 2705/11 war ebenfalls wegen mehrerer sexuell motivierter
c) Eine vorherige Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung war nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfGK 16, 98). Beide Beschwerdeführer erhoben hieraufhin Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der ihnen wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK eine Entschädigung zugesprochen hat (Urteil vom 7. Juni 2012, Beschwerde-Nr. 65210/09 bzw. 61827/09).
3. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2) in Verbindung mit dem Vertrauensschutzgebot (Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Die durch § 66 b StGB ermöglichte
b) Demgegenüber kann nicht darauf verwiesen werden, dass bei der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung lediglich eine „Überweisung“ von einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme in eine andere stattfinde und daher Vertrauensschutzbelange nur nachrangig berührt seien. Die Sicherungsverwahrung im Anschluss an die
c) Das Gewicht der betroffenen Vertrauensschutzbelange wird durch die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstärkt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seinen Urteilen vom 7. Juni 2012 festgestellt, dass die
Damit bestätigen die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen auf ein Unterbleiben der Sicherungsverwahrung in Altfällen einem absoluten
d) Das Oberlandesgericht wird deshalb nach Maßgabe der Übergangsregelung aus dem Urteil vom 4. Mai 2011 erneut über die Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu befinden haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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