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Fiktive Unterhaltsansprüche sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Tochter der Klägerin während ihrer
Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt. Es stellte klar, dass – entgegen der Auffassung der Familienkasse – ein fiktiver
Zum anderen scheide die Berücksichtigung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs selbst dann aus, wenn ein entsprechender
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster
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Dokument-Nr. 9957
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