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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Gewährung von Kindergeld vermögenswirksame Leistungen nicht die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern.
Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin über dem Grenzbetrag von 7.680 Euro lagen. Die Tochter befand sich in einer dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester. Ihre Ausbildungsvergütung für das Streitjahr 2006 belief sich nach der Lohnsteuerbescheinigung auf 11.129,58 Euro. Davon einbehalten wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.387,28 Euro. Die Kindergeldstelle lehnte durch Bescheid vom 24. Juli 2006 die Festsetzung von
Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, der monatliche Nettobezug i.H. von 641,65 Euro mindere sich durch den Abzug vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 39,88 Euro auf 601,77 Euro. In diesen Leistungen sei eine Zulage des Arbeitgebers in Höhe von 13,29 Euro monatlich enthalten. Der Staat werbe für den Abschluss von Verträgen über
Der Senat ist dem Klagebegehren nicht gefolgt und verwies dazu auf die Rechtsprechung des BFH und anderer Finanzgerichte, wonach
Der BFH hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Sie ist unter dem Az. III R 57/09 anhängig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2009
Quelle: ra-online, Finanzgericht Düsseldorf
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Dokument-Nr. 8572
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