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Droht bei einer Polizeikontrolle eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (Gefahr im Verzug), darf die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration von der Staatsanwaltschaft oder den ermittelnden Polizeibeamten getroffen werden. In der Regel steht dies aber gemäß § 81 a Abs. 2 StPO dem Richter zu (Richtervorbehalt). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall sind in zwei miteinander verbundenen Verfahren die Beschwerdeführer wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Die Verurteilung stützte sich jeweils auf das Ergebnis der durch die ermittelnden Polizeibeamten vor Ort angeordneten
Im ersten Verfahren hatte der Polizeibeamte des Funkstreifenwagens an einem Sonntagnachmittag den Diensthabenden auf der Wache zuvor ersucht, einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Als ihm von dort mitgeteilt wurde, dass ein Richter telefonisch nicht habe erreicht werden können, ordnete der Polizeibeamte vor Ort selbst die
Im zweiten Verfahren hatte die Polizei an einem Sonntag gegen 4.30 Uhr nach erfolglosem Versuch, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen, die
Mit den gegen ihre Verurteilung gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie auf körperliche Unversehrtheit. Die Entnahme einer Blutprobe ohne
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen, die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt sind.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots durch die Fachgerichte verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Nach gefestigter und willkürfreier Rechtsprechung der Strafgerichte ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. Ein
Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt. Gleiches gilt für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. In einem solchen Fall können die Strafgerichte darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten den
Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots verstößt auch nicht gegen das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Ein solcher Verstoß liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Der einfachrechtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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