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Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei der Entziehung der Fahrerlaubnis das Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO entnommen worden ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im November 2008, kurz nachdem er selbst mit einem Auto gefahren war, als
Im anschließenden Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung sprach das Amtsgericht den Kläger frei, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Drogen bereits bei seiner eigenen Autofahrt eingenommen hatte und nicht erst danach. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis entzog dem Kläger jedoch die Fahrerlaubnis, weil er infolge des Konsums von Cannabis und Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.
Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger insbesondere geltend, die Behörde habe das Untersuchungsergebnis der unter Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt entnommenen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Im Regelfall führe bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels, ausgenommen Cannabis, zur Fahrungeeignetheit. Daher sei unerheblich, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle nur
Es könne offen bleiben, ob eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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