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Das ZDF muss einen Bundestagswahl-Werbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands nicht ausstrahlen. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren entschieden.
Das ZDF hatte der APPD zwei Sendetermine für die Ausstrahlung ihrer Wahlwerbespots im ZDF zugeteilt. Mit Bescheid vom 30.08.2005 lehnte das ZDF den zur Ausstrahlung am 01.09.2005 um ca. 17.10 Uhr angelieferten Wahlwerbespot aus inhaltlichen Gründen ab. Der Spot verstoße gegen die Menschenwürde und sei jugendgefährdend. Er wende sich an die "Maden der Welt" und fordere diese auf: "Schaut euch dieses Land an!". Nach diesen vom APPD-Kanzlerkandidaten herausgebrüllten Worten werde eine Orgie gezeigt, an der offenkundig auch Jugendliche und Kinder teilnehmen.
Der übermäßige Konsum von Alkohol und Drogen werde verherrlicht. Es würden sexuelle Handlungen vorgenommen, unter anderem von einem Paar, dessen Köpfe in Plastiktüten steckten und deren Oberkörper entkleidet seien. Eine Dose Hundefutter werde geöffnet, gegessen und auf Körperteilen der Akteure verschmiert. Im Bild zu sehen seien auch eine Ratte und ein Hund, die an dem Fressgelage teilnähmen. Zwei Jugendliche rissen und zerrten tierartig ein rohes Stück Fleisch mit den Zähnen zwischen sich hin und her. Mit einem Messer werde auf eine verschlossene, prall gefüllte Plastiktüte eingestochen, mit Bierdosen werde auf Köpfe eingeschlagen, ein Computer mit Hilfe einer Axt zerkleinert. Orientierungslos wirkende Kinder liefen durch die enthemmte, orgiastische Menge und wirkten zum Teil bei den Zerstörungsaktionen mit. Es würden verschmutzte, zerknitterte Wahlzettel gezeigt und verbrannt. Der durch den Spot hervorgerufene Gesamteindruck fröne völliger Hemmungslosigkeit und Berauschtheit, jenseits jeglicher sozialer und gesellschaftlicher Normen.
Die Partei legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein und beantragte am 31.08.2005 beim Verwaltungsgericht, dem ZDF im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Spot zuzulassen und zum vorgesehenen Termin, hilfsweise zu einem anderen Zeitpunkt vor der Bundestagswahl im Abendprogramm auszustrahlen. Ihr Spot sei nicht zu beanstanden.
Die APPD verstehe sich als Interessenvertreterin der untersten sozialen Schichten der Gesellschaft, prangere soziale Missstände an und ziele auf eine grundlegende Umgestaltung der Gesellschaft ab. Durch markige Parolen und drastische Ausdrucksweisen versuche die Partei das Selbstbewusstsein derjenigen zu stärken, die am Rande oder bereits außerhalb der Gesellschaft stünden. In ihrem Werbespot versuche die APPD durch eine provozierende Darstellungsweise ihre kompromisslose Haltung zu verdeutlichen und auf Missstände im Lande hinzuweisen.
Man wolle unter anderem den Werteverfall, die Gewalt in der Gesellschaft, die Verelendung vieler Kinder, die Armut von immer mehr Menschen und die Pervertierung der Sexualität zur ausschließlich triebhaften Lustbefriedigung darstellen. Die Hundefutterszene solle beispielsweise darauf aufmerksam machen, dass es zunehmend Menschen gebe, die wegen ihres geringen Einkommens gezwungen seien, sich von Hundefutter zu ernähren.
Die Richter der 4. Kammer haben den Antrag der Partei abgelehnt.
Das ZDF habe den Spot zu Recht zurückgewiesen. Es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei dem Spot inhaltlich überhaupt um Wahlwerbung handele. Denn der Wortinhalt sei sehr begrenzt und die bildlichen Darstellungen hätten weitgehend keinen Bezug zur Bundestagswahl. Der Ausruf des Kanzlerkandidaten der APPD "Wählt APPD" werde durch die Endeinblendung "Eure Stimme für den Müll" wieder aufgehoben, weil der Betrachter den Eindruck erhalte, seine Stimme sei für den Müll.
Der Spot verstoße auch schwerwiegend gegen die Menschenwürde und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Er würdige die Menschen zu bloßen Objekten herab und sei geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden. Es werde ein pervertiertes Menschenbild dargestellt und eine anarchistische Orgie mit Gewalt, entwürdigender Sexualität, Alkohol- und Drogenmissbrauch gezeigt.
Das präsentierte elementar sozialwidrige Verhalten sei geeignet, bei Kindern und Jugendlichen eine sozial-ethische Desorientierung hervorzurufen, zumal im Spot nicht deutlich werde, dass die Partei die gezeigten Zustände anprangere oder sich von dem Gezeigten distanziere; vielmehr entstehe der Eindruck, dass der halbnackte Kanzlerkandidat der Partei die gezeigten Exzesse genieße.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 01.09.2005
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Dokument-Nr. 928
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