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Bei Einlegung einer rechtsmissbräuchlichen Verfassungsbeschwerde, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, muss sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein Bevollmächtigter mit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Im zugunde liegenden Fall wandten sich die Beschwerdeführer, die selbst als Rechtsanwälte tätig sind, mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.
Im Verfahren 2 BvR 1465/10 hat das Bundesverfassungsgericht gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten eine
Gleiches gilt im Verfahren 2 BvR 1354/10, das zur Verhängung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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