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Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen und zugleich ihren Prozessbevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt.
Die Verfassungsbeschwerde sei missbräuchlich eingelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfassungsbeschwerde erhoben, obwohl alle vorangegangenen Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg geblieben sind. Das Vorbringen, das keine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Verwaltungsgerichte enthält, sei dabei weitgehend identisch gewesen.
Die Tatsache, dass nunmehr ein richterlicher Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, lasse darauf schließen, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Dass ein richterlicher Hinweis nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann, könne für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 89/2005 des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2005
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Dokument-Nr. 1006
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