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Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Die Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen einzudämmen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Streitfall ist der Beschwerdeführer gesetzlich krankenversichert und leidet an einer chronischen Atemwegserkrankung. Der Hausarzt behandelt die Atemwegserkrankung dauerhaft mit einem nicht verschreibungspflichtigen Medikament, das sich seit 2004 nicht mehr im
Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 2008 rügt der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet.
Chronisch Kranken wird nicht - wie vom Beschwerdeführer gerügt - ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit, hier der gesetzlichen Krankenversicherung, auferlegt. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Zumutbare Eigenleistungen können verlangt werden.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der
Die
Ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist oder nicht, entscheidet sich in erster Linie am Maßstab der Arzneimittelsicherheit. Verschreibungspflichtige
Die Differenzierung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig, denn die Belastung mit den
Auch die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen schwerwiegenden und anderen Erkrankungen ist verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen das Medikament zum Therapiestandard gehört, können auch nicht verschreibungspflichtige
4. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenso unbegründet, soweit ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch unterlassene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerügt wird. Das Bundessozialgericht hat die Vorlagepflicht in vertretbarer Weise gehandhabt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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