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Sofern mit der Verordnung kurzwirksamer Insulinanaloga Mehrkosten für die Krankenkassen verbunden sind, ist es dem Gemeinsamen Bundesausschuss gestattet, diese aus dem Leistungskatalog ausschließen, wenn eine andere, nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnis wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem therapeutischem Nutzen - nämlich Humaninsulin - verfügbar ist. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall vertreiben die Sanofi-Aventis Deutschland GmbH und der Lilly Pharma GmbH in Deutschland so genannte kurzwirksame Insulin-Analoga zur Behandlung des Diabetes Mellitus (Sanofi-Aventis das
Die Klägerinnen machen verschiedene Verfahrensfehler und fehlende Transparenz des Bewertungsverfahrens durch das IQWiG geltend. Insbesondere habe das IQWiG nicht nach den Maßstäben der evidenzbasierten Medizin entschieden bzw. deren Vorgaben verkannt. Sie fordern eine umfassendere Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und berufen sich auf internationale Leitlinien. Außerdem machen sie die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses geltend.
Dem hat sich das Sozialgericht nicht angeschlossen. Es hält das Bewertungsverfahren des IQWiG auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zur Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse für rechtmäßig und den Gemeinsamen Bundesausschuss demgemäß für berechtigt, den Leistungsausschluss vorzunehmen.
Die Klägerinnen haben mittlerweile Rabattverträge mit den Krankenkassen geschlossen, so dass die Insulinanaloga (zu einem niedrigeren Preis) derzeit weiter verordnungsfähig sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2010
Quelle: ra-online, SG Berlin
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Dokument-Nr. 9640
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