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1957 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität (§§ 175, 175a StGB) nicht verfassungswidrig waren. Weder haben sie gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall legte ein homosexueller Mann Verfassungsbeschwerde gegen die Strafvorschriften gegen die männliche
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Beschwerdeführer. Die Strafvorschriften gegen die männliche
Das Bundesverfassungsgericht sah qualitative Unterscheidungen zwischen der männlichen und der weiblichen
Ebenso verneinte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG). Zwar werde durch das Grundrecht das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet. Da die männliche
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1957 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (zt/NJW 1957, 865/rb)
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Dokument-Nr. 17481
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